Satzung
§ 1 Name und Sitz
Der Turnverein Neuler e.V. 1921 wurde am 14. Oktober 1921 gegründet und in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ulm eingetragen unter der Nummer VR 510011. Der Verein trägt den Namenszusatz e.V. Der Sitz des Vereins ist Neuler im Ostalbkreis.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Turnverein Neuler e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist:
a) die Förderung des Sports
b) die Förderung der Kunst und der Kultur durch Theaterspiel.
3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
5. Die Vorstände sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Hauptversammlung kann hiervon abweichend beschließen, dass für diese Tätigkeiten angemessene Vergütungen bezahlt werden können.
§ 3 Aufgabenerfüllung
Die Pflege und Förderung des Sports sowie der Kunst und Kultur sollen alle Altersstufen der Mitglieder des Vereins umfassen. Durch Übungen, Wettkämpfe, Veranstaltungen und Lehrgänge soll zum sportlichen, geistigen und kulturellen Ausbau des Vereins beigetragen werden. Auf den Schulsport ist anregend einzuwirken. Die Einrichtung und Unterhaltung von vereinseigenen Sport- und Übungsstätten sowie die Beschaffung und Bereitstellung der Sportgeräte sind als vordringliche Aufgabe zu nennen. Durch Wort und Schrift soll für die Aufgaben und Ziele des Vereins ganz allgemein geworben werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Verbandszugehörigkeit
Der Verein unterwirft sich den Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und seine Verbände.
§ 6 Mitgliedschaft
1. Der Verein unterscheidet in der Mitgliedschaft
a) aktive Mitglieder, die regelmäßig Sport treiben bzw. aktiv im kulturellen Bereich, oder in der Führung tätig sind
b) passive Mitglieder, die bereit sind, die Aufgaben des Vereins zu fördern
c) Ehrenmitglieder, die sich um den Verein in besonderem Maße verdient gemacht haben.
d) außerordentliche Mitglieder (juristische Personen und nicht rechtsfähige Vereine)
2. Sie sind verpflichtet, die festgelegten Mitgliedsbeiträge, deren Höhe in der Beitragsordnung geregelt ist, zu entrichten. Satzung – Generalversammlung 23.03.18 Seite 2
3. Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Wahrnehmung ihrer Interessen durch den Verein zu verlangen.
4. Mitglied kann werden, wer die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt und die Satzung des Vereins anerkennt.
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung beantragt. Sie ist schriftlich direkt oder über eine Abteilung an den Verein zu richten. Minderjährige bedürfen der schriftlichen Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters. Die Zustimmung eines Elternteils gilt ausdrücklich auch im Namen des anderen Elternteils als erteilt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Dieses Entscheidungsrecht kann der Vorstand auf andere Mitglieder übertragen.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet außer durch den Tod, durch Austritt, Streichung aus der Mitgliederliste oder Ausschluss aus dem Verein, Auflösung des Vereins oder Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
2. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte des Mitglieds am Verein und dessen Vermögen.
3. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand bzw. Geschäftsstelle. Er kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist erfolgen
4. In Härtefällen kann der Vorstand eine Ausnahmeregelung zulassen.
5. Austrittserklärungen müssen eigenhändig, bei Minderjährigen von den gesetzlichen Vertretern unterschrieben sein. Die Austrittserklärung, unterschrieben von einem Elternteil, gilt auch ausdrücklich im Namen des anderen Elternteils als gegeben.
6. Die Streichung eines Mitglieds von der Mitgliederliste kann der Vorstand vornehmen, wenn das Mitglied seinen Beitrag drei Monate nach Mahnung nicht entrichtet hat. Die Verpflichtung zur Zahlung der fälligen Schuld bleibt unberührt.
7. Mitglieder deren Mitgliedschaft endet bleiben für den dem Verein zugefügten Schaden haftbar.
§ 9 Ausschluss
1. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann ausgesprochen werden, wenn in der Person des Mitgliedes ein wichtiger Grund vorliegt.
2. Ausschlussgründe sind insbesondere:
a) Wer durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt oder die Aufgaben des Vereins beeinträchtigt oder seine Vereinsbeiträge nicht bezahlt.
b) Wer gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane oder seiner Beauftragen verstößt.
3. Den Ausschluss beschließt der Vorstand. Gegen den Ausschluss ist die Anrufung der Hauptversammlung binnen 14 Tagen zulässig, die bei dem nächstmöglichen Termin über den Fall zu entscheiden hat. Das Absendedatum der von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter unterschriebenen und begründeten Ausschließung ist hierbei maßgebend. Die Anrufung der Hauptversammlung ist beim Vorsitzenden des Vereins schriftlich zu beantragen. Eine außerordentliche Hauptversammlung braucht wegen der Anrufung durch ein ausgeschlossenes Mitglied nicht einberufen zu werden. Von der Absendung der Ausschlussverfügung an ruhen alle Rechte und Pflichten des Mitgliedes, auch die Beitragspflicht.
4. Die Zustellung der Ausschlussverfügung verpflichtet das ausgeschlossene Mitglied zur sofortigen Herausgabe aller in seinem Besitz befindlichen, dem Verein gehörenden Gegenstände, Urkunden und Gelder an den Vorstand. Außerdem verliert ein ausgeschlossenes Mitglied sofort die Rechte aus übertragenen Aufträgen und Funktionen innerhalb des Vereins. Der Ausgeschlossene kann aus dem Ausschluss keinerlei zivil-, straf- oder kostenrechtlichen Folgerungen oder gar Ansprüche irgendwelcher Art stellen. Der Beschluss der Hauptversammlung wirkt auf den Zeitpunkt des Erlasses der Ausschlussverfügung zurück.
§ 10 Beiträge und Umlagen
1. Vereinsmitglieder sind beitragspflichtig, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
2. Die Höhe der Beiträge wird von der Hauptversammlung festgesetzt. Durch die Hauptversammlung können auch Aufnahmegebühren, Umlagen, oder sonstige Dienstleistungen, die von den Mitgliedern zu erbringen sind beschlossen werden.
3. Beiträge und Zusatzbeiträge sind Jahresbeiträge. Beiträge und Gebühren können nicht gegen Forderungen aufgerechnet werden. Satzung – Generalversammlung 23.03.18 Seite 3
4. Gebühren für Kurse und Veranstaltungen die zusätzlich zum vorhandenen Sport- und Kulturangebot mit aufgenommen werden, und sowohl von Mitliedern als auch von Nichtmitgliedern des TVN besucht werden, werden durch den Vereinsausschuss festgesetzt.
5. Die Abteilungsversammlungen können zusätzliche Abteilungsbeiträge oder sonstige vom Abteilungsmitglied zu erbringende Leistungen vorschlagen. Sie sind vom Vereinsausschuss zu beschließen.
6. Der Vorstand ist berechtigt, die beitragsfreie Mitgliedschaft auf Lebenszeit zu einem von ihm festzusetzenden einmaligen Betrag einzuräumen. Mitgliedern, die in Not sind, können vom Vorstand die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Einzelheiten werden in einer Finanzordnung festgelegt.
§ 11 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes über 16 Jahre alte Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in Hauptversammlungen teilzunehmen. Bei Beschlüssen über vermögensrechtliche Angelegenheiten sowie zur Stimmabgabe über die Vereinsauflösung ist Volljährigkeit erforderlich. Für das beschränkt geschäftsfähige Mitglied kann sein gesetzlicher Vertreter die Mitgliedschaftsrechte ausüben.
2. Alle Mitglieder sind berechtigt, an allen sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Für die Mitglieder sind die Satzungen, die Ordnungen und die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Bei der Benutzung der Sporteinrichtungen haben die Mitglieder die vom Vorstand oder den Abteilungen erlassen Ordnungen und Anweisungen zu beachten. Den Anordnungen der Aufsichtspersonen ist die Folge zu leisten.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
4. Jeder Anschriftenwechsel ist sofort dem Vorstand oder der Geschäftsstelle mitzuteilen.
5. Bei Schäden, die einem Mitglied durch Benutzung der Vereinseinrichtungen widerfahren, haftet der Verein im Rahmen der Sportunfallversicherung. Für Schäden des Vereins, die ein Mitglied verursacht, haftet der Verein nur im Rahmen der Haftpflichtversicherung des Vereins. Darüber hinaus haftet das Mitglied.
6. Sie sind verpflichtet die festgelegten Beiträge, deren Höhe in der Finanz- und Beitragsordnung geregelt ist zu entrichten.
§ 12 Ehrungen
1. Der Verein ehrt Mitglieder für eine entsprechend festgelegte Vereinszugehörigkeit sowie außergewöhnliche sportliche Leistungen und andere Verdienste um den Verein.
2. Mitglieder, die sich um den Verein oder den Sport besonders verdient gemacht haben, können durch Beschluss des Vereinsausschusses zu Ehrenmitgliedern oder durch Beschluss der Hauptversammlung zu Ehrenvorsitzenden oder Ehrenvorstände ernannt werden. Diese Geehrten haben alle Rechte und Pflichten von Mitgliedern, sie sind beitragsfrei.
3. Der Vorstand regelt in einer Ehrenordnung weitere Einzelheiten.
§ 13 Abteilungen
1. Der Verein wurde ursprünglich als Turnverein gegründet, betreibt aber heute verschiedene Sportarten, die sich nach den Sporttreibenden Mitgliedern richten.
2. Bei Gründung einer neuen Sporttreibenden Abteilung ist an den Vorstand ein schriftlicher Antrag zu stellen, der von mindestens 10 Mitgliedern unterzeichnet sein muss, die diese Sportart ausüben wollen, und/oder wird im Bedarfsfall durch Beschluss des Vereinsausschusses gegründet.
3. Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, dessen Stellvertreter, den Jugendvertreter bzw. einem Abteilungsleiter-Team und den Mitgliedern denen feste Aufgaben übertragen sind, geleitet.
4. Die Mitglieder der Abteilungsleitung werden von der Abteilungsversammlung gewählt und von der Hauptversammlung bestätigt.
5. Abteilungen die eine eigene Abteilungskasse führen sind verpflichtet, einen Kassier zu bestimmen. alle Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß zu verbuchen. Die Kassenführung kann jederzeit von Mitgliedern des Vorstandes geprüft werden. Das Vermögen der Abteilung ist Eigentum des Vereins.
6. Übungsleiter, -helfer und Betreuer haben einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen, ihrer Aufwendungsansprüche gemäß § 670 BGB. Bei Berechnung des Aufwendungsersatzes sind die steuerlichen Regelungen zu beachten.
7. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
§ 14 Organe des Vereins
1. Die Organe zur Leitung und Verwaltung des Vereins sind:
a) die Hauptversammlung
b) der Vorstand
c) der Vereinsausschuss
2. Die Vereinsorgane fassen ihre Beschlüsse, soweit es im Gesetz oder in dieser Satzung nicht anders bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
3. Die vom Organ des Vereins gefassten Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten, das von 2 Mitgliedern des Vereinsvorstandes zu unterzeichnen ist.
§ 15 Hauptversammlung
1. Die ordentliche Hauptversammlung hat innerhalb der ersten sechs Monate eines Kalenderjahres stattzufinden, bei besonderen Anlässen kann anders verfahren werden.
2. Der Hauptversammlung gehören die Mitglieder an, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Jüngere Mitglieder können als Gäste beiwohnen.
3. Die Einladung der Mitglieder zur ordentlichen Hauptversammlung muss mindestens 14 Tage vorher durch Aushang im Vereinsheim und Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Neuler erfolgen.
4. Die Hauptversammlung hat folgende Aufgaben:
- Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes sowie des Rechnungsabschlusses.
- Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer.
- Entlastung des Vorstandes,
- Wahl und Amtsenthebung des Vorstandes, Ressortleiter, Beisitzer und Kassenprüfer.
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
- Verleihung von Ehrungen.
- Entscheidung über Berufung bei Ausschlüssen von der Mitgliedschaft.
- Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für den Verein, wie Satzungsänderung und Auflösung des Vereins.
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige, vom Vorstand auf die Tagesordnung gebrachte Fragen.
- Vorschau auf Vorhaben des Vereins im kommenden Jahr.
5. Anträge für die Hauptversammlung können vom Vorstand und vom jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens 3 Tage vor der Hauptversammlung schriftlich und mit Begründung beim Vorstand vorliegen. Später eingehende Anträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn die Hälfte der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen.
§ 16 Außerordentliche Hauptversammlung
1. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn
a) der Vorstand es beschließt oder
b) 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder es mit schriftlicher Angabe des Grundes und des Zweckes beantragen.
2. In diesem Falle muss die Hauptversammlung innerhalb von 6 Wochen ab Beschlussfassung bzw. Antragstellung stattfinden. Die Hauptversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden durch einfache Stimmenmehrheit gefasst, sowie die Satzung nichts anderes vorschreibt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
§ 17 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a) bis zu drei Vorsitzenden
b) zwei Stellvertretern (entfällt bei mehr als einem Vorsitzenden)
c) dem Kassierer
d) dem Schriftführer
2. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind die Mitglieder gem. §17 Absatz 1 a + b. Der bzw. die Vorsitzenden sind je einzeln, die stellvertretenden Vorsitzenden sind je zu zweit vertretungsberechtigt.
3. Aufgaben des Vereinsvorstandes ist die Leitung und Verwaltung des Vereins nach Maßgabe der Satzung und Beschlüssen der Hauptversammlung und des Vereinsausschusses und die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins nach innen und außen.
4. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Hauptversammlung und des Ausschusses gebunden.
5. Im Einzelnen haben
a) der/die Vorsitzenden, im Verhinderungsfall der/die Stellvertreter, zu der Hauptversammlung Ausschuss- und Vorstandssitzungen einzuladen und diese zu leiten.
c) der Schriftführer die Protokolle in den Sitzungen zu führen. Beschlüsse der Hauptversammlung sind zu protokollieren und von den Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen. Die Korrespondenz ist in Absprache mit den Vorsitzenden zu erledigen.
d) der Kassierer die Beiträge einzuziehen und die Kassengeschäfte zu führen und hat die Korrespondenz in Absprache mit den Vorsitzenden zu erledigen.
e) Der Hauptversammlung ist eine jährliche Abrechnung der Kassengeschäfte vorzulegen.
6. Die Zuständigkeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder werden durch eine Geschäftsordnung geregelt, die der Zustimmung des Vereinsausschusses bedarf.
7. Durch Beschluss des Vorstandes kann die Erledigung von bestimmten Verwaltungsgeschäften auf einzelne Mitglieder des Vereinsausschusses eigenverantwortlich übertragen werden. Die hierzu erforderliche Vollmacht, ausgestellt vom Vorstand in vertretungsberechtigter Zahl bedarf der Schriftform. Insoweit ist der Beauftragte Erfüllungsgehilfe gem. § 278 BGB.
8. Der/die Vorsitzenden, der/die Stellvertreter, der Schriftführer, der Kassierer sowie die Kassenprüfer und Fahnenabordnung werden von der Hauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
9. Alle Vorstandsmitglieder müssen volljährig sein. Jedes Vorstandsmitglied bleibt so lange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt oder berufen ist. Diese Berufung ist durch den Vereinsausschuss beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes möglich, wenn die nächste Hauptversammlung nicht binnen drei Monate stattfindet. In der nächsten Hauptversammlung ist dann die Nachwahl erforderlich.
10. Vorstandsmitglieder haben in allen Angelegenheiten der Abteilungen Stimmrecht.
§ 18 Vereinsausschuss
1. Dem Vereinsausschuss gehören die Mitglieder des Vorstandes, die Abteilungsleiter der einzelnen Sportarten und die Jugendleiter der einzelnen Abteilungen sowie die von der Hauptversammlung gewählten Ressortleiter und Beisitzer an. Die Abteilungsleiter werden im Verhinderungsfall von ihren Stellvertreter vertreten.
2. Die bis zu 8 Ressortleiter bzw. Beisitzer werden durch die Hauptversammlung auf 2 Jahre gewählt.
3. Die Abteilungsleiter, Stellvertreter und Jugendleiter der einzelnen Abteilungen werden von der Hauptversammlung bestätigt.
4. Der Vereinsausschuss ist nach der Hauptversammlung oberstes Organ des Vereins. Er ist, soweit die Zuständigkeiten nicht der Hauptversammlung vorbehalten sind, und soweit sie nicht zum Aufgabenbereich des Vorstandes gehören, für alle Entscheidungen zuständig. Beim Rücktritt von Mitgliedern des Vereinsausschusses und der Vorstandschaft bestellt der Vereinsausschuss kommissarisch neue Mitglieder bis zur nächsten Hauptversammlung.
5. Vom Vorstand können bei Bedarf die stellvertretenden Abteilungsleiter weitere Mitglieder des Vereins (z.B. Spielerrat) und in Sonderfällen auch sonstige Personen als beratende Beisitzer hinzugezogen werden.
6. Der Vereinsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der tatsächlichen ordentlichen Mitglieder anwesend sind und die Sitzung ordnungsgemäß einberufen und geleitet wird.
§ 19 Ordnung
1. Zur Durchführung dieser Satzung gibt sich der Verein eine Finanz- und Beitragsordnung, eine Geschäftsordnung, eine Jugendordnung und eine Ehrenordnung.
2. Mit Ausnahme der Beitragsordnung, die von der Hauptversammlung zu beschließen ist, liegt die Zuständigkeit für den Erlass der Ordnungen beim Vereinsausschuss.
§ 20 Protokolle
Über jede Hauptversammlung und nach Möglichkeit über jede Sitzung der Vereinsorgane ist ein Protokoll zu führen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 21 Kassenprüfung
1. Die Hauptversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch dem Vereinsausschuss angehören dürfen. für eine Amtsdauer von einem Jahr. Wiederwahl ist Zulässig.
2. Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buch- und Kassenführung und der Belege des Vereins sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Der Hauptversammlung ist hierüber Bericht zu geben.
3. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten.
4. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer die Entlastung.
§ 22 Satzungsänderungen
1. Satzungsänderungen können nur in einer Hauptversammlung vorgenommen werden und haben dann nur Gültigkeit, wenn mindestens ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dafür sind.
2. Zur Änderung des Zwecks des Vereins nach § 33 BGB ist die Zustimmung aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
§ 23 Vereinsauflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit dem Tagungsordnungspunkt „Auflösung des Vereins“, mit einer Frist von 2 Wochen, einberufenen Hauptversammlung mit 2/3 Mehrheit aller stimmberechtigten Mitgliedern erforderlich. Schriftliche Stimmabgabe der in der Hauptversammlung nicht erschienenen Mitglieder ist zulässig.
2. Sollte bei der ersten Hauptversammlung nicht die erforderliche 2/3 Mehrheit erzielt werden, so ist eine zweite Versammlung schriftlich mit den gleichen Fristen einzuberufen, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Neuler, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 24 Erfüllungsort
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Ellwangen/Jagst
§ 25 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 23.03.2018 beschlossen und bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister. Von diesem Zeitpunkt an, treten gleichzeitig alle bisherigen Satzungsbestimmungen außer Kraft.