Turnverein Neuler
1921 e.V.

Satzung


2024 - Satzung.pdf (158.85KB)
2024 - Satzung.pdf (158.85KB)



§ 1 Name und Sitz
Der Turnverein Neuler e.V. 1921 wurde am 14. Oktober 1921 gegründet und in das Vereinsregister beim Amtsgericht
Ulm eingetragen unter der Nummer VR 510011. Der Verein trägt den Namenszusatz e.V. Der Sitz des Vereins ist
Neuler im Ostalbkreis.

§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Turnverein Neuler e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts  „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2.  Zweck des Vereins ist:
a) die Förderung des Sports
b) die Förderung der Kunst und der Kultur durch Theaterspiel.
3.  Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen
nur für die satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des
Vereins.
4.   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütung begünstigt werden.
5.  Die Vorstände sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Hauptversammlung kann hiervon abweichend
beschließen, dass für diese Tätigkeiten angemessene Vergütungen bezahlt werden können.

§ 3 Aufgabenerfüllung
Die Pflege und Förderung des Sports sowie der Kunst und Kultur sollen alle Altersstufen der Mitglieder des Vereins
umfassen. Durch Übungen, Wettkämpfe, Veranstaltungen und Lehrgänge soll zum sportlichen, geistigen und
kulturellen Ausbau des Vereins beigetragen werden. Auf den Schulsport ist anregend einzuwirken. Die Einrichtung
und Unterhaltung von vereinseigenen Sport- und Übungsstätten sowie die Beschaffung und Bereitstellung der
Sportgeräte sind als vordringliche Aufgabe zu nennen. Durch Wort und Schrift soll für die Aufgaben und Ziele des
Vereins ganz allgemein geworben werden.

§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Verbandszugehörigkeit
Der Verein unterwirft sich den Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes
und seine Verbände.

§ 6 Mitgliedschaft
1.  Der Verein unterscheidet in der Mitgliedschaft
a)  aktive Mitglieder, die regelmäßig Sport treiben bzw. aktiv im kulturellen Bereich, oder in der Führung tätig sind
b)  passive Mitglieder, die bereit sind, die Aufgaben des Vereins zu fördern
c)  Ehrenmitglieder, die sich um den Verein in besonderem Maße verdient gemacht haben.
d)  außerordentliche Mitglieder (juristische Personen und nicht rechtsfähige Vereine)
2. Sie sind verpflichtet, die festgelegten Mitgliedsbeiträge, deren Höhe in der Beitragsordnung geregelt ist, zu
entrichten.
3. Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Wahrnehmung ihrer
Interessen durch den Verein zu verlangen.
4. Mitglied kann werden, wer die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt und die Satzung des Vereins anerkennt.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung beantragt. Sie ist schriftlich direkt oder über eine Abteilung an den
Verein zu richten. Minderjährige bedürfen der schriftlichen Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters. Die
Zustimmung eines Elternteils gilt ausdrücklich auch im Namen des anderen Elternteils als erteilt. Über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand. Dieses Entscheidungsrecht kann der Vorstand auf andere Mitglieder übertragen.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
1.  Die Mitgliedschaft endet außer durch den Tod, durch Austritt, Streichung aus der Mitgliederliste oder Ausschluss
aus dem Verein, Auflösung des Vereins oder Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
2.  Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte des Mitglieds am Verein und dessen Vermögen.
3.  Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand bzw. Geschäftsstelle. Er kann nur zum
Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist erfolgen
4. In Härtefällen kann der Vorstand eine Ausnahmeregelung zulassen.
5.  Austrittserklärungen müssen eigenhändig, bei Minderjährigen von den gesetzlichen Vertretern unterschrieben sein.
Die Austrittserklärung, unterschrieben von einem Elternteil, gilt auch ausdrücklich im Namen des anderen
Elternteils als gegeben.
6.  Die Streichung eines Mitglieds von der Mitgliederliste kann der Vorstand vornehmen, wenn das Mitglied seinen
Beitrag drei Monate nach Mahnung nicht entrichtet hat. Die Verpflichtung zur Zahlung der fälligen Schuld bleibt
unberührt.
7.  Mitglieder deren Mitgliedschaft endet bleiben für den dem Verein zugefügten Schaden haftbar.

§ 9 Ausschluss
1.  Der Ausschluss eines Mitgliedes kann ausgesprochen werden, wenn in der Person des Mitgliedes ein wichtiger
Grund vorliegt.
2.  Ausschlussgründe sind insbesondere:
a) Wer durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt oder die Aufgaben des Vereins beeinträchtigt
oder seine Vereinsbeiträge nicht bezahlt.
b) Wer gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane oder seiner Beauftragten verstößt.
3.  Den Ausschluss beschließt der Vorstand. Gegen den Ausschluss ist die Anrufung der Hauptversammlung binnen
14 Tagen zulässig, die bei dem nächstmöglichen Termin über den Fall zu entscheiden hat. Das Absendedatum der
von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter unterschriebenen und begründeten Ausschließung ist hierbei
maßgebend. Die Anrufung der Hauptversammlung ist beim Vorsitzenden des Vereins schriftlich zu beantragen.
Eine außerordentliche Hauptversammlung braucht wegen der Anrufung durch ein ausgeschlossenes Mitglied nicht
einberufen zu werden. Von der Absendung der Ausschlussverfügung an ruhen alle Rechte und Pflichten des
Mitgliedes, auch die Beitragspflicht.
4.  Die Zustellung der Ausschlussverfügung verpflichtet das ausgeschlossene Mitglied zur sofortigen Herausgabe aller
in seinem Besitz befindlichen, dem Verein gehörenden Gegenstände, Urkunden und Gelder an den Vorstand.
Außerdem verliert ein ausgeschlossenes Mitglied sofort die Rechte aus übertragenen Aufträgen und Funktionen
innerhalb des Vereins. Der Ausgeschlossene kann aus dem Ausschluss keinerlei zivil-, straf- oder
kostenrechtlichen Folgerungen oder gar Ansprüche irgendwelcher Art stellen. Der Beschluss der
Hauptversammlung wirkt auf den Zeitpunkt des Erlasses der Ausschlussverfügung zurück.

§ 10 Beiträge und Umlagen
1.  Vereinsmitglieder sind beitragspflichtig, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
2.  Die Höhe der Beiträge wird von der Hauptversammlung festgesetzt. Durch die Hauptversammlung können auch
Aufnahmegebühren, Umlagen, oder sonstige Dienstleistungen, die von den Mitgliedern zu erbringen sind
beschlossen werden.
3. Beiträge und Zusatzbeiträge sind Jahresbeiträge. Beiträge und Gebühren können nicht gegen Forderungen
aufgerechnet werden.                                                                                                                                                    4. Gebühren für Kurse und Veranstaltungen die zusätzlich zum vorhandenen Sport- und Kulturangebot mit
aufgenommen werden, und sowohl von Mitliedern als auch von Nichtmitgliedern des TVN besucht werden, werden
durch den Vereinsausschuss festgesetzt.
5. Die Abteilungsversammlungen können zusätzliche Abteilungsbeiträge oder sonstige vom Abteilungsmitglied zu
erbringende Leistungen vorschlagen. Sie sind vom Vereinsausschuss zu beschließen.
6.  Der Vorstand ist berechtigt, die beitragsfreie Mitgliedschaft auf Lebenszeit zu einem von ihm festzusetzenden
einmaligen Betrag einzuräumen. Mitgliedern, die in Not sind, können vom Vorstand die Beiträge gestundet oder für
die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Einzelheiten werden in einer Finanzordnung festgelegt.

§ 11 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1.  Jedes über 16 Jahre alte Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-,
Diskussions- und Stimmrechts in Hauptversammlungen teilzunehmen. Bei Beschlüssen über vermögensrechtliche
Angelegenheiten sowie zur Stimmabgabe über die Vereinsauflösung ist Volljährigkeit erforderlich. Für das
beschränkt geschäftsfähige Mitglied kann sein gesetzlicher Vertreter die Mitgliedschaftsrechte ausüben.
2.  Alle Mitglieder sind berechtigt, an allen sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und Einrichtungen
des Vereins zu benutzen. Für die Mitglieder sind die Satzungen, die Ordnungen und die Beschlüsse der
Vereinsorgane verbindlich. Bei der Benutzung der Sporteinrichtungen haben die Mitglieder die vom Vorstand oder
den Abteilungen erlassen Ordnungen und Anweisungen zu beachten. Den Anordnungen der Aufsichtspersonen ist
die Folge zu leisten.
3.  Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und
dem Zweck des Vereins entgegensteht.
4.  Jeder Anschriftenwechsel ist sofort dem Vorstand oder der Geschäftsstelle mitzuteilen.
5. Bei Schäden, die einem Mitglied durch Benutzung der Vereinseinrichtungen widerfahren, haftet der Verein im
Rahmen der Sportunfallversicherung. Für Schäden des Vereins, die ein Mitglied verursacht, haftet der Verein nur
im Rahmen der Haftpflichtversicherung des Vereins. Darüber hinaus haftet das Mitglied.
6. Sie sind verpflichtet die festgelegten Beiträge, deren Höhe in der Finanz- und Beitragsordnung geregelt ist zu
entrichten.

§ 12 Ehrungen
1.  Der Verein ehrt Mitglieder für eine entsprechend festgelegte Vereinszugehörigkeit sowie außergewöhnliche
sportliche Leistungen und andere Verdienste um den Verein.
2.  Mitglieder, die sich um den Verein oder den Sport besonders verdient gemacht haben, können durch Beschluss
des Vereinsausschusses zu Ehrenmitgliedern oder durch Beschluss der Hauptversammlung zu Ehrenvorsitzenden
oder Ehrenvorstände ernannt werden. Diese Geehrten haben alle Rechte und Pflichten von Mitgliedern, sie sind
beitragsfrei.
3.  Der Vorstand regelt in einer Ehrenordnung weitere Einzelheiten.

§ 13 Abteilungen
1. Der Verein wurde ursprünglich als Turnverein gegründet, betreibt aber heute verschiedene Sportarten, die sich
nach den Sporttreibenden Mitgliedern richten.
2.  Bei Gründung einer neuen Sporttreibenden Abteilung ist an den Vorstand ein schriftlicher Antrag zu stellen, der
von mindestens 10 Mitgliedern unterzeichnet sein muss, die diese Sportart ausüben wollen, und/oder wird im
Bedarfsfall durch Beschluss des Vereinsausschusses gegründet.
3. Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, dessen Stellvertreter, den Jugendvertreter bzw. einem
Abteilungsleiter-Team und den Mitgliedern denen feste Aufgaben übertragen sind, geleitet.
4.  Die Mitglieder der Abteilungsleitung werden von der Abteilungsversammlung gewählt und von der
Hauptversammlung bestätigt.
5.  Abteilungen die eine eigene Abteilungskasse führen sind verpflichtet, einen Kassier zu bestimmen. alle Einnahmen
und Ausgaben ordnungsgemäß zu verbuchen. Die Kassenführung kann jederzeit von Mitgliedern des Vorstandes
geprüft werden. Das Vermögen der Abteilung ist Eigentum des Vereins.
6.  Übungsleiter, -helfer und Betreuer haben einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen, ihrer
Aufwendungsansprüche gemäß § 670 BGB. Bei Berechnung des Aufwendungsersatzes sind die steuerlichen
Regelungen zu beachten.                                                                                                                                              7.  Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach seiner Entstehung
geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und
Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

§ 14 Organe des Vereins
1.  Die Organe zur Leitung und Verwaltung des Vereins sind:
a) die Hauptversammlung
b) der Vorstand
c) der Vereinsausschuss
2. Die Vereinsorgane fassen ihre Beschlüsse, soweit es im Gesetz oder in dieser Satzung nicht anders bestimmt ist,
mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmengleichheit
bedeutet Ablehnung. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
3. Die vom Organ des Vereins gefassten Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten, das von 2 Mitgliedern des
Vereinsvorstandes zu unterzeichnen ist.

§ 15 Hauptversammlung
1.  Die ordentliche Hauptversammlung hat innerhalb der ersten sechs Monate eines Kalenderjahres stattzufinden, bei
besonderen Anlässen kann anders verfahren werden.
2.  Der Hauptversammlung gehören die Mitglieder an, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Jüngere Mitglieder
können als Gäste beiwohnen.
3.  Die Einladung der Mitglieder zur ordentlichen Hauptversammlung muss mindestens 14 Tage vorher durch
Aushang im Vereinsheim und Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Neuler erfolgen.
4.  Die Hauptversammlung hat folgende Aufgaben:
• Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes sowie des Rechnungsabschlusses.
• Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer.
• Entlastung des Vorstandes,
• Wahl und Amtsenthebung des Vorstandes, Ressortleiter, Beisitzer und Kassenprüfer.
• Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
• Verleihung von Ehrungen.
• Entscheidung über Berufung bei Ausschlüssen von der Mitgliedschaft.
• Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für den Verein, wie
Satzungsänderung und Auflösung des Vereins.
• Beratung und Beschlussfassung über sonstige, vom Vorstand auf die Tagesordnung gebrachte Fragen.
• Vorschau auf Vorhaben des Vereins im kommenden Jahr.
5.  Anträge für die Hauptversammlung können vom Vorstand und vom jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen
spätestens 3 Tage vor der Hauptversammlung schriftlich und mit Begründung beim Vorstand vorliegen. Später
eingehende Anträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn die Hälfte der anwesenden,
stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen.

§ 16 Außerordentliche Hauptversammlung
1.  Eine außerordentliche Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn
a) der Vorstand es beschließt oder
b) 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder es mit schriftlicher Angabe des Grundes und des Zweckes beantragen.
2.  In diesem Falle muss die Hauptversammlung innerhalb von 6 Wochen ab Beschlussfassung bzw. Antragstellung
stattfinden. Die Hauptversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. Die Beschlüsse werden durch einfache Stimmenmehrheit gefasst, sowie die Satzung nichts
anderes vorschreibt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden
nicht mitgezählt.

§ 17 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a) bis zu fünf Vorsitzenden
b) zwei Stellvertretern (entfällt bei mehr als einem Vorsitzenden)
c) dem Kassierer
d) dem Schriftführer
2.  Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind die Mitglieder gem. §17 Absatz 1 a + b. Der bzw. die Vorsitzenden sind je
einzeln, die stellvertretenden Vorsitzenden sind je zu zweit vertretungsberechtigt.
3. Aufgaben des Vereinsvorstandes ist die Leitung und Verwaltung des Vereins nach Maßgabe der Satzung und
Beschlüssen der Hauptversammlung und des Vereinsausschusses und die gerichtliche und außergerichtliche
Vertretung des Vereins nach innen und außen.
4. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Hauptversammlung und des Ausschusses gebunden.
5. Im Einzelnen haben
a) der/die Vorsitzenden, im Verhinderungsfall der/die Stellvertreter, zu der Hauptversammlung Ausschuss- und
Vorstandssitzungen einzuladen und diese zu leiten.
c) der Schriftführer die Protokolle in den Sitzungen zu führen. Beschlüsse der Hauptversammlung sind zu
protokollieren und von den Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen. Die Korrespondenz ist in
Absprache mit den Vorsitzenden zu erledigen.
d) der Kassierer die Beiträge einzuziehen und die Kassengeschäfte zu führen und hat die Korrespondenz in
Absprache mit den Vorsitzenden zu erledigen.
d) Der Hauptversammlung ist eine jährliche Abrechnung der Kassengeschäfte vorzulegen.
6. Die Zuständigkeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder werden durch eine Geschäftsordnung geregelt, die der
Zustimmung des Vereinsausschusses bedarf.
7. Durch Beschluss des Vorstandes kann die Erledigung von bestimmten Verwaltungsgeschäften auf einzelne
Mitglieder des Vereinsausschusses eigenverantwortlich übertragen werden. Die hierzu erforderliche Vollmacht,
ausgestellt vom Vorstand in vertretungsberechtigter Zahl bedarf der Schriftform. Insoweit ist der Beauftragte
Erfüllungsgehilfe gem. § 278 BGB.
8. Der/die Vorsitzenden, der/die Stellvertreter, der Schriftführer, der Kassierer sowie die Kassenprüfer und
Fahnenabordnung werden von der Hauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
9. Alle Vorstandsmitglieder müssen volljährig sein. Jedes Vorstandsmitglied bleibt so lange im Amt, bis ein
Nachfolger gewählt oder berufen ist. Diese Berufung ist durch den Vereinsausschuss beim vorzeitigen
Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes möglich, wenn die nächste Hauptversammlung nicht binnen drei Monate
stattfindet. In der nächsten Hauptversammlung ist dann die Nachwahl erforderlich.
10. Vorstandsmitglieder haben in allen Angelegenheiten der Abteilungen Stimmrecht.

§ 18 Vereinsausschuss
1.  Dem Vereinsausschuss gehören die Mitglieder des Vorstandes, die Abteilungsleiter der einzelnen Sportarten und
die Jugendleiter der einzelnen Abteilungen sowie die von der Hauptversammlung gewählten Ressortleiter und
Beisitzer an. Die Abteilungsleiter werden im Verhinderungsfall von ihren Stellvertretern vertreten.
2.  Die bis zu 8 Ressortleiter bzw. Beisitzer werden durch die Hauptversammlung auf 2 Jahre gewählt.
3.  Die Abteilungsleiter, Stellvertreter und Jugendleiter der einzelnen Abteilungen werden von der Hauptversammlung
bestätigt.
4.  Der Vereinsausschuss ist nach der Hauptversammlung oberstes Organ des Vereins. Er ist, soweit die
Zuständigkeiten nicht der Hauptversammlung vorbehalten sind, und soweit sie nicht zum Aufgabenbereich des
Vorstandes gehören, für alle Entscheidungen zuständig. Beim Rücktritt von Mitgliedern des Vereinsausschusses
und der Vorstandschaft bestellt der Vereinsausschuss kommissarisch neue Mitglieder bis zur nächsten
Hauptversammlung.
5.  Vom Vorstand können bei Bedarf die stellvertretenden Abteilungsleiter weitere Mitglieder des Vereins (z.B.
Spielerrat) und in Sonderfällen auch sonstige Personen als beratende Beisitzer hinzugezogen werden.
6.  Der Vereinsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der tatsächlichen ordentlichen Mitglieder
anwesend sind und die Sitzung ordnungsgemäß einberufen und geleitet wird.

§ 19 Ordnung
1.  Zur Durchführung dieser Satzung gibt sich der Verein eine Finanz- und Beitragsordnung, eine Geschäftsordnung,
eine Jugendordnung und eine Ehrenordnung.
2.  Mit Ausnahme der Beitragsordnung, die von der Hauptversammlung zu beschließen ist, liegt die Zuständigkeit für
den Erlass der Ordnungen beim Vereinsausschuss.

§ 20 Protokolle
Über jede Hauptversammlung und nach Möglichkeit über jede Sitzung der Vereinsorgane ist ein Protokoll zu führen
und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 21 Kassenprüfung
1.  Die Hauptversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer, die weder dem
Vorstand noch dem Vereinsausschuss angehören dürfen. für eine Amtsdauer von einem Jahr. Wiederwahl ist
Zulässig.
2.  Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buch- und Kassenführung und der Belege des Vereins
sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Der Hauptversammlung ist hierüber Bericht
zu geben.
3.  Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten.
4.  Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer die Entlastung.

§ 22 Satzungsänderungen
1.  Satzungsänderungen können nur in einer Hauptversammlung vorgenommen werden und haben dann nur
Gültigkeit, wenn mindestens ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dafür sind.
2.  Zur Änderung des Zwecks des Vereins nach § 33 BGB ist die Zustimmung aller anwesenden stimmberechtigten
Mitgliedern erforderlich.

§ 23 Vereinsauflösung
1.  Die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit dem Tagungsordnungspunkt „Auflösung des Vereins“, mit einer
Frist von 2 Wochen, einberufenen Hauptversammlung mit 2/3 Mehrheit aller stimmberechtigten Mitgliedern
erforderlich.  Schriftliche Stimmabgabe der in der Hauptversammlung nicht erschienenen Mitglieder ist zulässig.
2.  Sollte bei der ersten Hauptversammlung nicht die erforderliche 2/3 Mehrheit erzielt werden, so ist eine zweite
Versammlung schriftlich mit den gleichen Fristen einzuberufen, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist.
3.  Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die
Gemeinde Neuler, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu
verwenden hat.

§ 24 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Ellwangen/Jagst.

§ 25 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 22.03.2024 beschlossen und durch das Amtsgericht Ulm am 13.05.2024 im Vereinsregister eingetragen. Von diesem Zeitpunkt an, treten gleichzeitig alle bisherigen
Satzungsbestimmungen außer Kraft.